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Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Allgemeines/Geltungsbereich/Beschränkung auf Geschäftskunden

(1) Verträge zwischen der Fa. MIVEG GmbH (im Weiteren als MIVEG bezeichnet) und ihren Kunden kommen ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zustande. Entgegenstehende oder von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, MIVEG stimmt deren Geltung ausdrücklich zu. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn MIVEG in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführt.

(2) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für künftige Geschäfte mit dem Kunden, selbst wenn sie bei diesen nicht erneut explizit einbezogen werden.

(3) Das Angebot der MIVEG richtet sich nur an Geschäftskunden, nicht an Verbraucher. Mit der Bestellung erklären Kunden, dass sie ein Geschäftskunde und kein Verbraucher sind. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (§ 13 BGB-DE). Als Geschäftskunden gelten Unternehmen, d.h. jede natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, zu verstehen (§ 14 BGB-DE). Als Geschäftskunden gelten ebenfalls Freiberufe, juristische Personen des öffentlichen Rechts (z.B., Behörden), Parteien sowie Vereine.

§ 2 Angebot

(1) Werbungen, Kataloge und insbesondere die Darstellung der Waren im Online-Shop stellen noch kein verbindliches Angebot zum Verkauf der Waren durch MIVEG dar. Angaben zu technischen Daten, Abmessungen und Gewichten sind zudem nur branchenübliche Annäherungswerte.

(2) Angebote von MIVEG sind stets freibleibend und unverbindlich. Mit seiner Bestellung gibt der Kunde ein verbindliches Angebot zum Kauf der von ihm ausgewählten Ware ab. Der Kunde ist für die Dauer von 14 Tagen an sein Angebot gebunden. Der Vertrag kommt durch Annahme der Bestellung durch MIVEG zustande. Im Onlineshop gibt der Kunde mit der Bestätigung der Bestellung (z. B. durch Klick auf Schaltflächen „Zahlungs-/kostenpflichtig bestellen“ oder „Kaufen“) ein Angebot ab das die MIVEG mit der Übergabe der Ware innerhalb der vorgenannten Gültigkeitsdauer des Angebotes an einen Spediteur oder deren Übergabe, Zusendung einer Rechnung, erfolgter Zahlung (entsprechend den Zahlungsbedingungen) oder ausdrücklicher Bestätigung annimmt. MIVEG behält sich dabei geringfügige Abweichungen hinsichtlich Maßen, Gewichten, Farben durch bauähnliche Geräte vor, soweit die Gesamteignung des Kaufgegenstandes für den vereinbarten Zweck hierdurch nicht beeinträchtigt wird.

Soweit eine von MIVEG erteilte Auftragsbestätigung von dem Auftrag eines Kunden abweicht, so gilt deren Inhalt als vereinbarte Vertragsleistung, wenn der Kunde Kaufmann im Sinne der Vorschriften des HGB ist, die Abweichung nur geringfügig ist, und der Kunde nicht unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Erhalt der Auftragsbestätigung, schriftlich widerspricht.

(3) Die angegebenen Preise gelten ausschließlich der jeweils gültigen MWSt. sowie „ab Werk“ ausschließlich Verpackung. Die Verpackungskosten sind, wenn nichts anderes vereinbart wird, vom Kunden zu tragen.

(4) Die Versandkosten sind, wenn nichts anderes vereinbart wird, ebenfalls vom Kunden zu tragen. MIVEG wählt ohne anderslautende Vorgaben die günstigste Versandart aus.

(5) Bei Bestellungen von außerhalb der Bundesrepublik Deutschland sind vom Kunden zudem etwaige zusätzliche öffentliche Kosten wie Zölle, Einfuhr-/ Ausfuhrabgaben etc. zu tragen.

(6) Als Währung zur Bezahlung des Kaufpreises wird der EURO festgelegt. Sämtliche Preise beziehen sich auf EURO. Eine Änderung der Währungsparitäten bei Bestellungen aus dem Ausland hat keinen Einfluss auf den geschuldeten Kaufpreis. Der Kunde trägt insoweit das Währungsrisiko.

§ 3 Erfüllungsort/Gefahrenübergang

(1) Erfüllungsort für die beiderseitigen Leistungspflichten bei Verträgen mit Unternehmern nach §14 BGB ist der Sitz von MIVEG zum Zeitpunkt der Erfüllung der jeweiligen Verpflichtung.

(2) Bei einer Bestellung durch einen Unternehmer nach § 14 BGB geht die Gefahr des zufälligen Unterganges, einer Beschädigung, eines Verlusts während des Transports und/oder einer Verzögerung des Transports der Ware mit Übergabe an den Transporteur auf den Kunden über. Falls der Versand der Ware ohne Verschulden von MIVEG nicht erfolgen kann, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft durch MIVEG auf den Kunden über. MIVEG versichert die Ware auf Wunsch des Kunden auf dessen Kosten gegen die üblichen Transportschäden.

§ 4 Lieferung

(1) Soweit nicht ausdrücklich bestätigt, sind genannte Liefertermine unverbindlich.

(2) Die Einhaltung der Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden, rechtzeitige und ordnungsgemäße Selbstbelieferung, sowie eine positive Bonitätsprüfung des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt MIVEG vorbehalten.

(3) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist MIVEG berechtigt, den insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche hieraus bleiben vorbehalten.

(4) Sofern die Voraussetzungen von Absatz (3) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs, einer Beschädigung, eines Verlusts während des Transports, einer Verzögerung des Transports, und/oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware spätestens zu dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

(5) MIVEG ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit sie dem Kunden zumutbar sind. Diese sind selbständige Leistungen und können selbständig fakturiert werden.

§ 5 Rücktritt

Der Kunde kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn MIVEG die das Rücktrittsrecht auslösende Pflichtverletzung zu vertreten hat. Im Falle von Mängeln bleibt es jedoch bei den gesetzlichen Bestimmungen.

§ 6 Zahlungsbedingungen

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Rechnungen unter EUR 50,00 und Reparatur-/Ersatzteilrechnungen sind grundsätzlich sofort zur Zahlung fällig.

(2) Der Kunde stimmt einer Stellung von elektronischen Rechnungen durch MIVEG zu, die per email übersandt werden.

(3) Bei Neukunden, sowie sämtlichen Bestellungen über den Online-Shop per Internet, und Bestellungen aus dem Ausland, ist der Kunde zur Vorkasse verpflichtet. Der Kunde kann im Rahmen und vor Abschluss des Bestellvorgangs aus den durch die MIVEG zur Verfügung bereitgestellten Zahlungsarten wählen. MIVEG ist in diesem Fall verpflichtet, die bestellte Ware innerhalb von 14 Tagen nach Zahlungseingang zu versenden oder verbindlich mitzuteilen, wann die Versendung erfolgen kann.

(4) Wenn der Kunde fällige Rechnungen nicht bezahlt, ein eingeräumtes Zahlungsziel überschreitet oder sich nach Vertragsschluss begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Kunden ergeben, so ist MIVEG berechtigt, weitere Leistungen nur noch gegen Vorauskasse zu erbringen. Dies gilt insbesondere, sobald Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wurde.

(5) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, entscheidungsreif oder unbestritten sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die MIVEG aus jedem Rechtsgrund gegen den Kunden jetzt oder künftig zustehen, Eigentum von MIVEG (Vorbehaltsware). Eine Verbindung, Vermischung, Verarbeitung oder Umbildung erfolgt ausschließlich für MIVEG. In diesem Fall erwirbt MIVEG einen (Mit-) Eigentumsanteil an der fertigen Ware bzw. an der neuen Sache, der dem Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der fertigen Ware bzw. der neuen Sache entspricht. Der Kunde verwahrt das (Mit-) Eigentum von MIVEG unentgeltlich.

(2) Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder wird erkennbar, dass die Zahlungsansprüche von MIVEG durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet sind, ist MIVEG berechtigt, die Ware aufgrund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Zur Durchsetzung dieses Rechts darf MIVEG die Geschäftsräume des Kunden betreten und die Vorbehaltsware an sich nehmen. Ein Rücktritt vom Vertrag ist nicht Voraussetzung für dieses Herausgabeverlangen. Ferner bedeutet das Herausgabeverlangen auch keinen Rücktritt vom Vertrag.

(3) Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr unter Eigentumsvorbehalt zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung von Vorbehaltsware ist dem Kunden nicht erlaubt. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an MIVEG ab. MIVEG ermächtigt den Kunden widerruflich, die an sie abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. MIVEG ist berechtigt, die Forderungsabtretung auch im Namen des Kunden den Drittschuldnern bekannt zu geben, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen aus den abgetretenen Forderungen nicht nachkommt, in Zahlungsverzug gerät, ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden gestellt wird, oder Zahlungseinstellung beim Kunden vorliegt. Mit der Anzeige der Abtretung an den Drittschuldner erlischt die Einziehungsbefugnis des Kunden. In diesem Fall kann MIVEG verlangen, dass der Kunde MIVEG die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht und die dazugehörigen Unterlagen aushändigt.

(4) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Kunde auf das Eigentum von MIVEG hinweisen und MIVEG unverzüglich benachrichtigen, damit sie ihre Eigentumsrechte durchsetzen kann. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Liefergegenstandes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten tatsächlich erstattet werden.

(5) Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, sie auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.

(6) MIVEG verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert ihrer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt, wobei die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten MIVEG obliegt.

§ 8 Rügeobliegenheit

(1) Wenn der Kunde Kaufmann im Sinne der Vorschriften des HGB ist, setzen Mängelansprüche des Kunden voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Festgestellte Mängel sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

(2) Ein Kunde, der nicht Kaufmann im Sinne der Vorschriften des HGB ist, ist verpflichtet, innerhalb von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem er einen Mangel festgestellt hat, diesen MIVEG schriftlich anzuzeigen.

Diese Regelung stellt keine Ausschlussfrist für Mängelrechte des Kunden dar.

(3) Sofern der Versand auf Risiko von MIVEG erfolgt, ist der Kunde verpflichtet bei Annahme der Sendung offensichtliche Transportschäden gegenüber dem Transporteur anzuzeigen.

Der Kunde hat bei Transportschäden weiterhin die Originalverpackung aufzuheben und etwaige Verpackungsmängel zu dokumentieren, soweit dies keinen unzumutbaren Aufwand darstellt.

Soweit MIVEG Ersatzansprüche gegen den Transporteur aufgrund einer Verletzung dieser Pflichten des Kunden nicht geltend machen kann, ist der Kunde bei schuldhafter Verletzung dieser Pflichten zum Schadensersatz verpflichtet.

§ 9 Gewährleistungsrechte

(1) Bei einem Kunden, der Unternehmer nach § 14 BGB ist, bestehen Mängelansprüche nicht bei nur unerheblichen Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit oder nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.

(2) MIVEG steht das Wahlrecht zwischen Mängelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache MIVEG zu.

Im Fall der Mangelbeseitigung ist MIVEG verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.

(3) Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist diese dem Kunden nicht zumutbar, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Minderung nach den gesetzlichen Vorgaben zu verlangen.

(4) Der Kunde verpflichtet sich, seine Gewährleistungsansprüche bei Versandkäufen über die Schadensregulierungsformulare von MIVEG geltend zu machen, sofern sie der Versendung beiliegen.

§ 10 Haftung von MIVEG

(1) MIVEG haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet MIVEG nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertrags- oder Kardinalpflichten.

(2) Gegenüber einem Kunden, der kein Unternehmer nach § 14 BGB ist, gilt folgendes: Der Schaden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten wird auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn dieser nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

Schäden an anderen Rechtgütern des Kunden sind dabei ganz ausgeschlossen, wenn diese nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen.

(3) Gegenüber einem Kunden, der Unternehmer nach § 14 BGB ist, gilt folgendes: Der Schaden aufgrund von grober Fahrlässigkeit sowie der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die nicht vorsätzlich begangen worden sind, ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keine Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit gegeben ist.

(4) Bei einer Haftung wegen Verzögerung der Leistung wird die Haftung für MIVEG für den Schadensersatz neben der Leistung auf 10 % des Wertes der Bestellung und für den Schadensersatz statt der Leistung auf 50 % des Wertes der Bestellung begrenzt. Bei einer Haftung wegen Unmöglichkeit der Leistung beschränkt sich der Anspruch des Kunden auf Schadensersatz neben oder statt der Leistung und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf 50 % desjenigen Teiles der Lieferung, das wegen der Unmöglichkeit nicht genutzt werden kann.

(5) Schäden an anderen Rechtgütern des Kunden sind dabei ganz ausgeschlossen, wenn diese nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen.

(6) Die Regelungen der Absätze (1) bis einschließlich (5) erstrecken sich auf Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auch aus Ansprüchen aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

§ 11 Verjährung

(1) Soweit eine gebrauchte Sache Liefergegenstand ist, beträgt die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche wegen Mängeln -gleich aus welchem Rechtsgrund- sechs Monate, für sonstige Ansprüche und Rechte wegen Mängeln ein Jahr.

(2) Soweit eine neue Sache Liefergegenstand ist, beträgt die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche wegen Mängeln -gleich aus welchem Rechtsgrund- ein Jahr.

(3) Die Verjährungsfristen nach Absatz eins und zwei gelten auch für sonstige Schadensersatzansprüche gegen MIVEG, unabhängig von deren Rechtsgrundlage. Sie gelten auch, soweit die Ansprüche mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen.

(5) Die Verjährungsregeln der Absätze eins bis vier gelten im Übrigen nur nach folgender Maßgabe:

a. Die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes.

b. Die Verjährungsfristen gelten nicht, wenn MIVEG einen Mangel arglistig verschwiegen hat.

c. Die Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

§12 Gerichtsstand - Erfüllungsort

(1) Sofern der Kunde Kaufmann im Sinne der Vorschriften des HGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit Verträgen zwischen Kunde und MIVEG der Geschäftssitz von MIVEG zum Zeitpunkt der Klageerhebung der Gerichtsstand; MIVEG ist jedoch berechtigt, den Kunden auch am Gerichtsstand seines Sitzes zu verklagen.

(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

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